Garantiebestimmungen
| 1. |
MTD Schweiz AG verpflichtet sich, sofern kein Ausschlussgrund
besteht, von ihr gelieferte neue Produkte, die nachweisbar infolge
schlechter Materialien, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter
Ausführung schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, innert
der Garantiefrist kostenlos auszubessern oder zu ersetzen. Garantie
besteht nur, wenn der Fehler zum Zeitpunkt der Übergabe der
neuen Produkte bereits vorhanden war und ein eindeutiger Produktefehler
vorliegt. Waren, die zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verwendet
werden, werden der laufenden Produktion entnommen. Sonderanfertigungen
in Qualität und Farbe werden nicht gemacht. Ersatzlieferungen
sind wertmässig auf den Ursprungskaufpreis begrenzt, welcher
auf den Kaufpreis der Ersatzlieferung angerechnet wird. Übersteigt
der Kaufpreis der Ersatzlieferung den Kaufpreis der beanstandeten
Lieferung, so ist der Mehrbetrag zu zahlen.
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| 2. |
MTD Schweiz AG gewährt für die von ihr gelieferten
Produkte (ohne Motoren), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
festgelegt wird, eine Garantie von 2 Jahren für Privatkunden
(Einsatz von Neugeräten im nichtgewerblichen bzw. nichtberuflichen
Einsatz). Für gelieferte Produkte (ohne Motoren), welche beruflich-gewerblich
eingesetzt werden (professioneller Einsatz), beträgt die Garantie
1 Jahr. Sie beginnt mit dem Tag der Ablieferung an den Endverbraucher.
Allfällig eingebaute Ersatzteile verlängern die Garantiefrist
nicht. Auf jeden Fall endigt sie 5 Jahre nach Lieferung der Produkte
ab Werk (Ausschlussfrist). Für Fremdfabrikate (Motoren) gelten
ausschliesslich die Garantiebestimmungen der Generalimporteure Schweiz.
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| 3. |
MTD Schweiz AG gewährt die Garantie nur dann,
wenn der Original-Rechnungsbeleg mit Kaufdatum des von MTD Schweiz
AG gelieferten Produktes eingereicht wird.
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| 4. |
Bedingung für die Anerkennung irgendwelcher Garantieansprüche
durch MTD Schweiz AG ist die sofortige Anzeige des Mangels an MTD
Schweiz AG. Im übrigen gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden
Bestimmungen für Mängelrügen die Bestimmungen des
Schweizerischen Obligationenrechts.
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| 5. |
Der Endverbraucher ist gehalten, Sachmängel ausschliesslich
bei MTD Schweiz AG bzw. ihren Agenten beheben zulassen. Zur Beseitigung
anerkannter Sachmängel wird das Produkt nach Wahl von MTD Schweiz
AG nachgebessert oder es wird einwandfreier gleichwertiger Ersatz
geliefert. MTD Schweiz AG trägt nur die Kosten, die für
die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile entstehen. Wird
die Reparatur der schadhaften Teile mit Zustimmung von MTD Schweiz
AG nicht in den Werkstätten von MTD Schweiz AG ausgeführt,
vergütet MTD Schweiz AG pro Arbeitsstunde den Betrag gemäss
den jeweils gültigen Richtsätzen. Die Berechnung der für
die Reparaturentschädigung massgeblichen Zeit erfolgt nach
den Richtzeiten von MTD Schweiz AG und von Drittlieferanten. Für
Fahrzeit, Transportkosten, Versand- und Zollspesen, usw. wird nur
in Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache eine Vergütung
ausgerichtet.
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| 6. |
Ausgeschlossen sind weitere Ansprüche gegenüber
MTD Schweiz AG, insbesondere weiterer Schadenersatz oder die Auflösung
des Vertrages.
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| 7. |
Der Endverbraucher und/oder Händler ist nicht
berechtigt, im Falle von Garantieansprüchen seine Zahlungen
zurück zu halten.
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| 8. |
Eine Garantie von MTD Schweiz AG besteht nicht:
| a. |
Bei Schäden, die durch höhere Gewalt,
externe Umwelteinflüsse, fehlerhafte Montage und/oder
Inbetriebnahme, unkundige Wartung, unkundige Reparaturen,
unsachgemässe bzw. ungeeignete Verwendung, übermässige
Beanspruchung, Missachtung von Betriebsvorschriften oder natürliche
Abnutzung und Alterung entstehen. |
| b. |
Wenn andere als durch MTD Schweiz AG vorgeschriebene
Schmiermittel verwendet werden. |
| c. |
Bei Schäden an Produkten, an denen ohne
schriftliche Zustimmung von MTD Schweiz AG Änderungen
und/oder Reparaturen vorgenommen wurden. |
| d. |
Wenn im Schadenfall nicht geeignete Massnahmen
getroffen wurden, um die Schadenhöhe in Grenzen zu halten. |
| e. |
Bei Verschleiss durch normalen Gebrauch, bei
Verschleissteilen. |
| f. |
Wenn An- und Aufbaugeräte verwendet werden,
die durch MTD Schweiz AG für die entsprechende Verwendung
nicht schriftlich freigegeben wurden (Betriebsanleitung). |
| g. |
Wenn andere als Original-Ersatzteile verwendet
wurden. |
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